Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde
<<100.>>

Heinrich nimmt auf Bitten der Schotten eine vor dem Westentor zu Regensburg gelegene und durch den Burggrafen Otto und genannte Regensburger Bürger käuflich erworbene Kirche in seinen Schutz, dotiert sie mit einem Gut zu Mainsbach, schenkt sie (den Schotten) zur Errichtung einer Kirche zu Ehren Mariens und der Apostel Petrus und Jakobus und verleiht dieser die Immunität.

Goslar, 1111 (Dezember) – (1112) März 26.

Vorbemerkung Thiel, Stand: 2010

Autograph des Ratisponensium episcoporum catalogus des Laurentius Hochwart von 1539 lib. 1 cap. 22 in clm 1299 f. 27r–v (alt 21r–v) der Bayerischen Staatsbibliothek zu München (B1) = Abschrift des 17. Jh. in clm 1842 f. 105v–107r ebenda (B2). – Abschriften der Collectanea des Laurentius Hochwart vom Anfang bzw. vom Ende des 17. Jh. in clm 1300 f. 109r–110r ebenda (B3) und in Ms. 2o Rat. ep. 62 p. 233–235 der Staatlichen Bibliothek zu Regensburg (B4).

Drucke: Aus B1: Hund-Gewold, Metrop. Salisb. ed. Mon. 1,259 (g); ed. Rat. 1,173 = Lünig, Reichsarchiv 17a,824 no 6 (aus ed. Mon.) = Scheid, Orig. Guelf. 2,532 no 77 zu 1111 (aus ed. Rat.) = Hochwart, Episc. Rat. cat. ed. Oefele, Rer. Boic. SS 1,187 (unmittelbar aus B1) = Ried, CD Ratisb. 1,171 no 184 (aus Hund-Gewold 1, trotz der Angabe “Ex Hundii Metropoli III.65. Edit. Rat.”). – Aus B2 nahestehender Abschrift: Hund, Metrop. Salisb. 267 (h) = Hund-Gewold, Metrop. Salisb. ed. Mon. 3,95 (G); ed. Rat. 3,65 = Rader, Bavaria sancta 2,230 (aus h) = Paricius, Allerneueste u. bewährte Nachricht 255 (p) zu 1111 (aus mit G verwandter Vorlage) = Réclamations 19 no 2 (r) zu 1111 (aus p; die Nennung Rieds am Schluss ist nur Druckhinweis).

Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,492 no 7 zu 1111 März 26. – Mülverstedt, Magdeburger Reg. 1,349 no 896 zu 1111 (1112) März 26. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,245 no 17 zu 1112 März 26. – Mayer in Verh. Oberpfalz 43,35 no 57 u. 58. – Fester, Reg. Baden 1,5 no 26. – Bode, UB d. Stadt Goslar 1,198 no 157. – Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,84 no 682. – Renz in Stud. u. Mitt. 16,252 no 9. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,228 no 1078. – Böhmer Reg. 2016. – Stumpf Reg. 3084, ab Mayer alle zu 1112 März 26.

Unter Verwendung einer wohl urkundlichen älteren Vorlage für die Narratio (s. weiter unten) verfasst von Notar Adalbert B, vgl. Hausmann, Reichskanzlei 71 no 3; seinem Diktat entsprechen u.a. das Protokoll (die Publikatio begegnet wörtlich so in D.102 wieder) und das Eschatokoll, insbesondere die Datierung (vgl. dazu weiter unten). Der Notar hatte aber das verlorene Original offensichtlich auch geschrieben: Dafür spricht zunächst die Verwendung seines, in der späten Überlieferung unseres D. teilweise mißgestalteten Monogramms (s. Anm. ay).

Überdies aber hatte er das Original zweifellos mit dem in seinen sonstigen Diplomen regelmäßig eingezeichneten Beizeichen versehen. Es fehlt zwar durch Verschulden der Kopisten in der kopialen Überlieferung des D.100 selbst (s. Anm. az; deswegen im Text in eckige Klammern gesetzt), doch kann das Beizeichen, welches im Original des DH.IV.403 von 1089 Februar 1 für das Schottenpriorat Weihsanktpeter (= NU.I) am Schluss der Signumzeile nachgetragen ist, nur aus D.100 geschöpft sein: Der Schreiber des DH.IV.403, der allerdings nur wenig beschäftigte Notar Herimann B, verwendete in seinen übrigen Diplomen kein Beizeichen (vgl. DDH.IV. Einl. S. XCV); wäre von Anfang an ein Beizeichen vorhanden gewesen, dürfte das Monogramm nicht innerhalb der Signumzeile stehen, sondern wäre nach dem festen Usus der Kanzlei Heinrichs IV. zusammen mit dem Beizeichen an deren Schluss gesetzt worden; insbesondere aber hat das in DH.IV.403 wiedergegebene Zeichen den der Kanzlei Heinrichs IV. fremden, aber gerade für den Notar Adalbert B typischen schrägen A-Strich in der unteren linken Hälfte; ob sich die Nachtragung des Zeichens in DH.IV.403 auch durch Tintenunterschied verriet, ist nicht mehr feststellbar, weil das Pergament in der unteren Hälfte durch Feuchtigkeitseinfluss, der sicher auch die ursprünglichen Tinten veränderte, insgesamt bräunlich verfärbt ist.

Die Gelegenheit zur Übernahme des Beizeichens ergab sich, als eine Hand aus dem Anfang des 12. Jh. auf dem Original des DH.IV.403 im Anschluss an die Datierung eine “Zeugen”-Liste nachtrug, die aus der Intervenienten- und Käuferliste des D.100 zusammengestellt wurde (zu Abweichungen im Namensbestand vgl. Anm. y, x’, y’, e”; s. auch Gawlik, Intervenienten 76f.)!

Die gesamte Überlieferung des D.100, sowohl die allesamt auf den Regensburger Domkanoniker L. Hochwart († 1570) zurückgehenden Handschriften als auch die im 16. Jh. einsetzenden und zumindest teilweise von ihm abhängigen Drucke, hat nicht mehr das verlorene Original benützen können, sondern beruht auf ihrerseits verlorenen Kopien unbestimmten Alters, die letztlich alle auf einem, wie die zum Teil gravierenden gemeinsamen Fehler zeigen (vgl. bes. Anm. o, z, i’, k’, w’, g”), schon äußerst mangelhaften Archetyp basieren dürften; bereits dieser frühesten Kopie hatte sicher auch die Nachzeichnung des Beizeichens gefehlt, wohingegen Hochwart dies in seinen Abschriften des ihm im Original vorgelegenen DH.IV.403 geboten hatte (s. B1 f. 25v/alt 19v; B2 f. 101r).

Hochwart selbst hatte offenbar schon nicht mehr den Kopien-Archetyp benützt, aber auch keine einzelne davon abgeleitete, sondern mehrere voneinander divergierende Abschriften: Auch die sonst einander relativ nahestehenden Abschriften B1 und B2 weisen u.a. einen gewichtigen Unterschied auf (s. Anm. k” mit Adelhayde in B2 gegenüber dem richtigen Adelhuno von B1.3.4); die den älteren Drucken unbekannten Abschriften B3 und B4 repräsentieren ihrerseits einen selbständigen Überlieferungszweig, vgl. neben Anm. w, d’, g’, n’, l”, p”–r”, ad, ak, al, ax, bb und bh insbesondere Anm. o, t’, u’ (große Auslassung), ab, bd und bg (aus letzteren ergibt sich eine Datierung auf 1090 [so B4; B3: 1010?] April 7!); aber auch diese beiden Handschriften, von denen B3 außerdem sehr fehlerhaft ist (vgl. z.B. Anm. e), haben unterschiedliche Ableitungen einer gemeinsamen Vorlage verwendet (vgl. z.B. Anm. f, z, a’, c’, i’–l’, p’, q’, o”, u”, ad, ah).

Da auch die Drucke nicht insgesamt und eindeutig erhaltenen Handschriften zuzuordnen sind – auch wenn bei dem ältesten Druck Hunds von 1582 (= h) sowie bei G und p eine besondere Nähe zur Handschrift B2 festzustellen ist (zu h vgl. bes. Anm. k”; dass aber B2 nicht die unmittelbare Vorlage von h war, zeigen z.B. Anm. c’, v’) –, haben wir in großem Umfang auch die Varianten der Drucke mitgeteilt; dass auch der relativ späte Druck p von 1753, bei aller Nähe zu G (zu Übereinstimmungen mit G vgl. Anm. i, zu Übereinstimmungen mit hG vgl. Anm. c’, x”, y”), vermutlich eine verlorene, lediglich von B2 (oder einer anderen verwandten Handschrift) abgeleitete Vorlage benützte, zeigen z.B. Anm. a”, e”, w”, ag und insbesondere Anm. d mit Verweisen.

Die allesamt verloren gegangenen älteren Kopien waren vermutlich in Zusammenhang mit den mit Lothar III. einsetzenden späteren Bestätigungen des D.100 entstanden; das D. Friedrichs II. von 1213 Februar 16 (B.-Ficker Reg. 691; Huillard-Bréholles 1.1,246) sowie schon das nur in deutscher Übersetzung erhaltene D. Ottos IV. von 1212 Mai 11 (B.-Ficker Reg. 478; nennt nur Lothar III.) erwähnen je ein Deperditum Lothars III. und Barbarossas (vgl. B.-Petke Reg. *105 und DF.I.*1237); in dem DF.II. (= NU.II) ist, neben dem DH.IV.403 und wahrscheinlich den beiden Deperdita, auch D.100, vor allem dessen Sanktio (in NU.II auf zwei Stellen verteilt), als teilweise wörtliche Vorlage verwendet. An dem Verlust des Originals, in dem mögliche Nachträge durch Tintenwechsel erkennbar gewesen wären, und dem Angewiesensein auf späte, in ihrer Zuverlässigkeit nicht überprüfbare und zudem disparate Abschriften scheitert bzw. scheiterte bisher die richtige Datierung und die zutreffende inhaltliche Interpretation des D.100.

Was die Datierung angeht, ging die bisherige Literatur seit Böhmer davon aus, das in der kopialen Überlieferung (abgesehen von B3.4, s. Anm. bg) übereinstimmend gebotene Inkarnationsjahr 1111 sei, in seiner Verbindung mit dem Tagesdatum des 26. März, zu 1112 zu emendieren (vgl. zuletzt Flachenecker, Schottenklöster 82f., 87ff. und passim), da zu einem vermeintlich am 26. März 1111 ausgestellten Diplom weder der in Intitulatio, Signumzeile und Datierung verwendete Kaisertitel Heinrichs noch die erst seit 1111 August 15 (vgl. Vorbemerkung zu D.90) mögliche Nennung des Mainzer Erzbischofs und Erzkanzlers Adalbert passt. – Zusammen mit der Ortsnennung actum est Goslarię erschloss man aus D.100 außerdem für Ende März 1112 die Einberufung einer Reichsversammlung nach Goslar, auf der Herzog Lothar von Sachsen und Rudolf von Stade, Markgraf der Nordmark, ihrer Würden entkleidet worden seien, vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,252, Stüllein, Itinerar 52, B.-Petke Reg. 18.

Über den Zeitpunkt dieses Ereignisses und erst recht über Goslar als dessen Ort verlautet jedoch in den chronikalischen Quellen nichts. Wohl aber ist belegt, dass Heinrich in Goslar das Weihnachtsfest 1111 feierte und damals, ante natalem domini coram imperatore Goslariae, ein Streit zwischen den beiden Genannten geschlichtet worden war, vgl. Meyer von Knonau a.a.O. 251 mit Anm. 58, Stüllein a.a.O. 50f., B.-Petke Reg. 16.

Die Feststellung des Diktats des Adalbert B erlaubt nunmehr, verbunden mit der zwingenden Annahme einer uneinheitlichen Datierung (so schon aufgrund unseres Hinweises B.-Petke Reg. 105, allerdings ohne Einfluss auf die falsche Datierung seines oben erwähnten Reg. 18 auf 1112 Ende März), die Handlung von D.100 auf diesen Goslarer Aufenthalt im Dezember 1111 zu datieren: Die Jahreskennzahlen in der Datierung stimmen alle mit denjenigen des ebenfalls von Adalbert B verfassten D.98 von 1111 November 9 überein, während der Notar nach dem Jahreswechsel ab D.99 regelmäßig andere Zahlen verwendete. Es ist also davon auszugehen, dass der Kontext des Originals von D.100 einschließlich der wesentlichen Teile der Datierung, in der jedenfalls schon alle Jahresangaben sowie der Handlungsort Goslar enthalten waren und wohl lediglich die Eintragung des Tagesdatums ausgespart war, im Dezember 1111 (vor dem 25. Dezember als Epochentag für Inkarnationsjahr und Indiktion) in Goslar niedergeschrieben worden war.

Erst am 26. März 1112 wurde dann die Datierung um das Tagesdatum ergänzt; aber auch damals erst wurden, als Ausdruck der Freigabe des Diploms zur Expedition, die bis dahin fehlenden Unterfertigungszeilen nachgetragen, da noch zu Beginn des Jahres 1112 der Erzkanzler Adalbert selbst rekognosziert hatte (s. D.99 von 1112 Januar 11), während hier schon der sonst erst ab D.†101 von 1112 April 25 in dieser Funktion belegte Hofkaplan Arnold als Rekognoszent genannt ist. – Einen zusätzlichen Hinweis auf Nachtragung der Unterfertigungszeilen erst zum Zeitpunkt der Expedition liefert zudem die Formulierung der Signumzeile, die hier wie in der Folgezeit in DD.†101ff. mit invictissimi endet, während der Notar sie in DD.98 und 99 noch mit augusti abgeschlossen hatte (so ausnahmsweise nochmals in D.103).

Die Gründe für die mindestens dreimonatige Verzögerung der Ausfertigung – nachdem auch der Goslarer Handlung sicher schon Vorverhandlungen während des durch D.86 von 1111 Juli 4 belegten Regensburger Aufenthaltes vorangegangen waren – bleiben letztlich ungewiss; unbekannt bleibt auch der Ort der Ausstellung des D.100, das jedenfalls als Beleg eines Aufenthaltes in Goslar am 26. März 1112 aus dem Itinerar zu tilgen ist.

Für eine Lösung der in dem schwierigen – und vielleicht nicht völlig fehlerfrei zu ermittelnden (s. unten) – Kontext enthaltenen inhaltlichen Probleme können hier nur einige Hinweise gegeben werden. Insbesondere muss es der lokalen Forschung überlassen bleiben, wie die Informationen in die letztlich noch ungeklärte ältere Geschichte des Klosters einzugliedern sind: Als Gründungsdatum wird allgemein die Zeit um 1090 angenommen (vgl. u.a. Renz a.a.O. 67; Hemmerle in Germ. Benedict. 2,247; Mai in 100 Jahre Priesterseminar in St. Jakob 11 [datiert D.100 irrig auf 1125!]; Hausberger, Gesch. d. Bist. Regensburg 1,89; Kolmer in Die Salier u. das Reich 3,208; Flachenecker a.a.O. 83; Terminus post quem ist jedenfalls das die Neugründung noch nicht nennende DH.IV.403 von 1089); als Zeitpunkt der Weihe der fertiggestellten Klosterkirche gilt gemeinhin das Jahr 1120 (so Hochwart in B1–4; dasselbe Datum auch in dem etwas älteren clm 12115 [Fundationes ecclesiarum et monasteriorum Ratisbonensium von ca. 1495–1502] f. 269ra; Hemmerle u. Kolmer a.a.O.; Flachenecker a.a.O. 255; zu weiteren Lit.-Angaben vgl. Boshof in Die Salier u. das Reich 2,151 Anm. 256), wohingegen Paricius a.a.O. 255, wohl durch das Inkarnationsjahr von D.100 veranlasst, 1111 als Weihejahr angibt, eine Angabe, die noch von Renz a.a.O., Mai a.a.O. 12 und Hausberger a.a.O. kolportiert wird, wobei Renz jedoch für 1120 eine zweite Weihe annimmt.

Vor Jahren, als uns noch nicht die gesamte Überlieferung zur Verfügung stand, hatten wir nach einer nur vorläufigen Untersuchung die Vermutung geäußert (zitiert bei Flachenecker a.a.O. 88f. Anm. 70), bei dem “Passus mit Burggraf Otto von Riedenburg” sowie der Dotation mit Mainsbach handle es sich um Interpolationen.

Der Verdacht gegen die erste Stelle, der sich auf die Tatsache gestützt hatte, dass der dem Hause der Babonen angehörige Regensburger Burggraf Otto I. († 1143) nie nach Riedenburg benannt wurde, diese Benennung vielmehr erst in der 2. Hälfte des 12. Jh. vereinzelt für Ottos I. Sohn Heinrich III. (= der in der assensu-Liste genannte Heinricus advocatus [von St. Jakob]) und seinen Enkel Friedrich I. anzutreffen ist (vgl. Tyroller, Genealogie Taf. 11 no 9, 12 u. 14), erledigt sich nunmehr durch den Befund in B1 und B3, wonach wie in NU.I auch im Original D.100 die Benennung nach Riedenburg gefehlt hat (vgl. Anm. k’).

Der Besitz zu Mainsbach (frühere Gem. Untermainsbach LK Roding mit den Gem.-Teilen Enter- und Obermainsbach; heute zur Stadt Nittenau LK Schwandorf gehörig; nach Mitteilung von Frau Schmuck/Nittenau ist wohl der zu St. Jakob gehörige, ca. 4 km s. Untermainsbach gelegene Schottenhof b. Hadriwa gemeint) ist durch seine Spitzenstellung in der Enumeratio von NU.II gesichert (s. Anm. q”), ohne dass damit seine Schenkung durch Heinrich V. erwiesen wäre, die aber kaum anzuzweifeln ist. Im Kontext sind drei zeitlich verschiedene Vorgänge zu unterscheiden, die durch die nicht sonderlich geschickte Gliederung und Formulierung (zu einer Subjekt-Lücke vgl. Anm. ab) verdeckt sind:

(1) Zur abschließenden Goslarer Handlung von Dezember 1111 gehören sicher die Intervenienten – dafür spricht vor allem die Intervenienz des EB. Adelgoz von Magdeburg, der am Hof immer nur dann anzutreffen war, wenn dieser sich im sächsischen Raum aufhielt (vgl. DD.35, 36, 37 und †282 von 1107/1108 und nochmals DD.99, 103 und 135) – sowie der Kern der Dispositio mit der Gewährung der Immunität und vermutlich die Erteilung des Beurkundungsbefehls.

(2) Schon dem vorausgegangenen Regensburger Aufenthalt vom Sommer des Jahres 1111 (s. oben) dürfte jedenfalls der Übereignungsvorgang (donantes …) an die Schotten zuzuweisen sein, da B. Hartwich und die übrigen Regensburger Persönlichkeiten ihren assensus dazu zweifellos dort und damals erteilten, nicht etwa zu diesem Zweck nach Goslar gereist waren, in welchem Fall auch B. Hartwich sicher, falls nicht als Petent, gleichfalls als Intervenient genannt worden wäre (Hartwich ist nach seiner Teilnahme am 2. Italienzug erst wieder in D.109 von 1112 Nov. 30 am Hof nachweisbar). Wahrscheinlich erfolgte damals auch die Dotation mit Mainsbach, die wohl einen wirtschaftlichen Beitrag Heinrichs zu dem in Angriff zu nehmenden Kirchenbau darstellen sollte.

Dass der Bau der Jakobskirche erst noch auszuführen war, ist unmissverständlich ausgedrückt (s. Text bei Anm. ab; vgl. demgegenüber die dort mitgeteilten Lesungen von B3.4 mit dem zum Finalsatz nicht passenden construxerunt), womit auch die Nachrichten über die Weihe dieser Kirche erst im Jahre 1120 ihre Stütze finden. Der folgende Relativsatz von Anm. ac, der auf die Fertigstellung abstellt, kann daher nur als spätere Interpolation oder bestenfalls als ein, den späteren erläuternden Einfügungen von Anm. i’ und k’ vergleichbarer historisierender Randvermerk erklärt werden, der womöglich erst durch einen Kopisten in den Text geriet; wir haben im Druck jedoch bewusst auf die Kennzeichnung als Interpolation verzichtet, um der nötigen Neubewertung des D.100 nicht vorzugreifen.

(3) Der in seiner Echtheit nicht mehr anzuzweifelnde (s. oben) Relativsatz quam Otto … emerunt ab Adelhuno … et Adelbuino, der die Aufgabe einer Narratio erfüllt, geht mit seiner umfangreichen Namensliste zweifellos auf eine Privaturkunde zurück, die wohl sogleich, da die materielle Grundlage der neuen Stiftung betreffend, aus der Hand der erwerbenden Regensburger Bürger in den Besitz der Schotten gelangt war und die aus der Zeit um 1090 (s. oben) stammen muss.

Dieser Zeitansatz wird durch die wohl auf den nicht näher bestimmbaren, aber als Eigenkirchenherr (s. unten) einem gehobenen Stand angehörigen Verkäufer mit dem seltenen Namen Adelhunus zu beziehenden Belege bestätigt: Bei Widemann, Trad. no 648 von ca. 1080–1085 begegnet unter den Zeugen ein Hauuart et filius eius Adalhun; letzterer ist sicher identisch mit dem Zeugen Adalhun, der a.a.O. no 676 u. 686 von ca. 1090–1095 und no 715 von 1100–1106 immer an relativ hervorgehobener Stelle (jeweils 2. bzw. 3. unter 8–11 Zeugen) genannt wird, zumal er in no 715 für iunior Hauuart, nepos Hauuardi senioris, also offenbar einen nahen Verwandten (Geschwistersohn), Zeugenschaft leistete; ein wohl älterer Namensträger ist der a.a.O. no 616 von ca. 1068–1080 als Salmann tätige Adalhun.

An die falsche Lesung Adelhayde in B2 (s. Anm. k”) knüpft Paricius a.a.O. 254 die Spekulation, die Gemahlin des in der assensu-Formel genannten Fridericus advocatus (= Domvogt Friedrich II. (III.), †1120, vgl. Tyroller a.a.O. Taf. 17 no 6), die 1157 gestorbene Formbacherin Liutgard (Tyroller a.a.O. Taf. 9 no 45), “welche sonst auch Adelheit genennet wird” (wohl Verwechslung mit Adelheid, der Gemahlin des Vaters Friedrich I. [II.], s. Tyroller a.a.O. Taf. 17 no 2), sei maßgeblich an der Stiftung beteiligt gewesen.

Zu dem unbrauchbaren Versuch des erst 1722 entstandenen Nekrologs von St. Jakob, die Käufer näher zu bestimmen, vgl. Flachenecker a.a.O. 89ff.; die Tatsache, dass dort u.a. die Namensfehler Anebastus und Ludelbertus (s. Anm. w’ und g”) begegnen, beweisen die Abhängigkeit von den fehlerhaften Kopien des D.100, außerdem werden sie stereotyp, aber fälschlich, mit dem Zusatz versehen: qui unus ex illis sexdecim fuit, qui nobis pagum in Mansebach compararunt.

Die gesamte bisherige Literatur hat nun die allen Überlieferungen gemeinsame Bezeichnung des Kaufgegenstandes als ecclesia nicht ernst genommen, sondern, vermutlich durch die Verwendung des Terminus area in der zwischen 1177 und 1185 entstandenen Vita Mariani (vgl. Zitat bei Flachenecker a.a.O. 83 Anm. 40) verleitet, spricht man von Hof (Hemmerle a.a.O. 247), Grundstück (Mai a.a.O. 12) oder Gelände (Hausberger a.a.O. 89). Dass aber wirklich ecclesiam im Original stand, ergibt sich zwingend daraus, dass nur einer Kirche, nicht einem erst zu bebauenden Grundstück, die Gewährung von mundiburdium und tutela sowie die Dotation (dotavimus; vgl. auch das auf sie zu beziehende eam von Anm. x”, während das ea von B1–4 wohl ecclesia und predium additiv zusammenfassen wollte) mit dem Gut zu Mainsbach zuteil werden konnte. – Erwerb und folgende Schenkung einer Kirche (natürlich mit ihrem Areal) haben übrigens ihre Parallele darin, dass den Schotten für ihre erste Ansiedlung in Regensburg ebenfalls die schon bestehende, dem Kanonissenstift Obermünster gehörige Kirche von Weihsanktpeter zugewiesen worden war (s. Flachenecker a.a.O. 81f.). – Zu klären wäre, ob die geschenkte Kirche dem Neubau weichen musste oder ob sie weiterbestand und womöglich in der nördlich des Klosters gelegenen, später als Pfarrkirche dienenden Nikolauskirche (s. Flachenecker a.a.O. 110ff.) gesucht werden kann. Zwei Dinge, die Erteilung der Immunität an die neue Kirche bereits vor ihrer Fertigstellung sowie der dem Kauf einer Kirche durch Laien anhaftende Geruch der Simonie, und die daraus resultierenden rechtlichen Bedenken könnten übrigens am ehesten die lange Verzögerung in dem letztlich sich seit dem Sommer 1111 hinziehenden Beurkundungsgeschäft erklären.

In nomine sanctę et individuę trinitatis. Heinricus divina favente clementia quartus Romanorum imperator augustus. Noverit omnium sanctę dei ecclesię fidelium nostrorumque universitas, presentium scilicet ac futurorum, quod pro remedio animę patris nostri Heinrici tertii imperatoris, rogatu Scotigenarum necnon ob interventum principum nostrorum, Alberti Maguntiensis, Adelgosti Magdaburgensis, archiepiscoporum, et episcoporum, videlicet Ottonis Babenbergensis, Vdalrici Constantiensis, comitum quoque: Herimanni de Saxonia, Gotfridi de Caloen, Herimanni marchionis, et aliorum nostrorum fidelium in nostrum mundiburdium suscepimus tutelamque ecclesiam Ratisponę, quę iacet ante portam occidentalem, que Roselin porta dicitur, quam Otto, urbis prefectus Ratisponę, et alii quidam ex civibus eiusdem prenominatę civitatis, videlicet Matho, Vdalricus, Luduinus, Adelhardus et frater eius Anegast, Otto, Heinricus, Heselinus et filius suus Ruobertus, Balduuinus, Eggehardus, Ludwinus, Wizelinus, Engilbertus, Dietmarus, Engilscalcus, emerunt ab Adelhuno et filiis eius Vdelrico et Adelbuino, et predio illo, quod Monespach nominatur, dotavimus, assensu quoque Hartwigi venerabilis Ratisponensis episcopi, Friderici advocati, Ottonis comitis, Alberti comitis, Heinrici advocati, Mathonis et aliorum prelatorum eiusdem loci donantes eam sanctę Marię matri domini et sanctis apostolis dei Petro et Iacobo, sicut mos est sanctis tradi, sine omnium contradictione, quatenus in illorum honore deo ad serviendum ecclesiam ibidem construerent, quod et ita factum esse ab omnibus cernitur, eo siquidem tenore, ut eadem ecclesia in perpetuum libera permaneat nec ab aliqua persona magna vel parva ibidem deo famulantes graventur nec quicquam servitii nisi soli deo et sanctis eius alicui inde solvere cogantur. Si quis autem hanc libertatem infringere tentaverit, CCC libras auri compositurus banno nostro subiacebit, medietatem camerę nostrę et medietatem supradictę ecclesię. Quod ut verius credatur et ab omnibus observetur, impressione nostri sigilli iussimus insigniri.

Signum domini Heinrici quarti (M.8.) Romanorum imperatoris invictissimi. [SMP.]

Arnoldus vice Adelberti archiepiscopi et archicancellarii recognovi.

Data VII. kl. april., indictione IIII, anno dominicę incarnationis MCXI, anno ordinationis domini Heinrici regis Romanorum XI, regni autem eius VI, imperii vero primo; actum est Goslarię; in Christo feliciter amen.