Autograph des Ratisponensium episcoporum catalogus des Laurentius
Hochwart von 1539 lib. 1 cap. 22 in clm 1299 f. 27r–v (alt 21r–v) der
Bayerischen Staatsbibliothek zu München (B1) = Abschrift des 17. Jh. in clm 1842 f. 105v–107r ebenda (B2). – Abschriften der Collectanea des Laurentius Hochwart vom Anfang
bzw. vom Ende des 17. Jh. in clm 1300 f. 109r–110r ebenda (B3) und in Ms. 2o
Rat. ep. 62 p. 233–235 der Staatlichen Bibliothek zu Regensburg (B4).
Drucke: Aus B1: Hund-Gewold, Metrop. Salisb. ed. Mon. 1,259 (g); ed. Rat. 1,173 = Lünig, Reichsarchiv 17a,824 no
6 (aus ed. Mon.) = Scheid, Orig. Guelf. 2,532 no
77 zu 1111 (aus ed. Rat.) = Hochwart, Episc. Rat. cat. ed. Oefele, Rer. Boic. SS 1,187 (unmittelbar aus B1) = Ried, CD Ratisb. 1,171 no
184 (aus Hund-Gewold
1, trotz der Angabe “Ex Hundii Metropoli III.65. Edit. Rat.”). – Aus
B2
nahestehender Abschrift: Hund, Metrop. Salisb. 267 (h) = Hund-Gewold, Metrop. Salisb. ed. Mon. 3,95 (G); ed. Rat. 3,65 = Rader, Bavaria sancta 2,230 (aus h) = Paricius, Allerneueste u. bewährte Nachricht 255 (p) zu 1111 (aus mit G
verwandter Vorlage) = Réclamations 19 no
2 (r) zu 1111 (aus p; die Nennung Rieds
am Schluss ist nur Druckhinweis).
Reg.: Georgisch, Reg. chronol.-dipl. 1,492 no
7 zu 1111 März 26. – Mülverstedt, Magdeburger Reg. 1,349 no
896 zu 1111 (1112) März 26. – Böhmer-Will, Mainzer Reg. 1,245 no
17 zu 1112 März 26. – Mayer
in Verh. Oberpfalz 43,35 no
57 u. 58. – Fester, Reg. Baden 1,5 no
26. – Bode, UB d. Stadt Goslar 1,198 no
157. – Ladewig-Müller, Constanzer Reg. 1,84 no
682. – Renz
in Stud. u. Mitt. 16,252 no
9. – Dobenecker, Reg. Thur. 1,228 no
1078. – Böhmer
Reg. 2016. – Stumpf
Reg. 3084, ab Mayer
alle zu 1112 März 26.
Unter Verwendung einer wohl urkundlichen älteren Vorlage für die
Narratio (s. weiter unten) verfasst von Notar Adalbert B, vgl. Hausmann, Reichskanzlei 71 no
3; seinem Diktat entsprechen u.a. das Protokoll (die Publikatio
begegnet wörtlich so in D.102 wieder) und das Eschatokoll,
insbesondere die Datierung (vgl. dazu weiter unten). Der Notar hatte
aber das verlorene Original offensichtlich auch geschrieben: Dafür
spricht zunächst die Verwendung seines, in der späten Überlieferung
unseres D. teilweise mißgestalteten Monogramms (s. Anm. ay).
Überdies aber hatte er das Original zweifellos mit dem in seinen
sonstigen Diplomen regelmäßig eingezeichneten Beizeichen versehen. Es
fehlt zwar durch Verschulden der Kopisten in der kopialen
Überlieferung des D.100 selbst (s. Anm. az; deswegen im Text in eckige
Klammern gesetzt), doch kann das Beizeichen, welches im Original des
DH.IV.403 von 1089 Februar 1 für das Schottenpriorat Weihsanktpeter (=
NU.I) am Schluss der Signumzeile nachgetragen ist, nur aus D.100
geschöpft sein: Der Schreiber des DH.IV.403, der allerdings nur wenig
beschäftigte Notar Herimann B, verwendete in seinen übrigen Diplomen
kein Beizeichen (vgl. DDH.IV. Einl. S. XCV); wäre von Anfang an ein
Beizeichen vorhanden gewesen, dürfte das Monogramm nicht innerhalb der
Signumzeile stehen, sondern wäre nach dem festen Usus der Kanzlei
Heinrichs IV. zusammen mit dem Beizeichen an deren Schluss gesetzt
worden; insbesondere aber hat das in DH.IV.403 wiedergegebene Zeichen
den der Kanzlei Heinrichs IV. fremden, aber gerade für den Notar
Adalbert B typischen schrägen
A-Strich in der unteren linken Hälfte; ob sich die Nachtragung des
Zeichens in DH.IV.403 auch durch Tintenunterschied verriet, ist nicht
mehr feststellbar, weil das Pergament in der unteren Hälfte durch
Feuchtigkeitseinfluss, der sicher auch die ursprünglichen Tinten
veränderte, insgesamt bräunlich verfärbt ist.
Die Gelegenheit zur Übernahme des Beizeichens ergab sich, als eine
Hand aus dem Anfang des 12. Jh. auf dem Original des DH.IV.403 im
Anschluss an die Datierung eine “Zeugen”-Liste nachtrug, die aus der
Intervenienten- und Käuferliste des D.100 zusammengestellt wurde (zu
Abweichungen im Namensbestand vgl. Anm. y, x’, y’, e”; s. auch Gawlik, Intervenienten 76f.)!
Die gesamte Überlieferung des D.100, sowohl die allesamt auf den
Regensburger Domkanoniker L. Hochwart († 1570) zurückgehenden Handschriften als auch die im 16.
Jh. einsetzenden und zumindest teilweise von ihm abhängigen Drucke,
hat nicht mehr das verlorene Original benützen können, sondern beruht
auf ihrerseits verlorenen Kopien unbestimmten Alters, die letztlich
alle auf einem, wie die zum Teil gravierenden gemeinsamen Fehler
zeigen (vgl. bes. Anm. o, z, i’, k’, w’, g”), schon äußerst
mangelhaften Archetyp basieren dürften; bereits dieser frühesten Kopie
hatte sicher auch die Nachzeichnung des Beizeichens gefehlt,
wohingegen Hochwart
dies in seinen Abschriften des ihm im Original vorgelegenen DH.IV.403
geboten hatte (s. B1
f. 25v/alt 19v; B2
f. 101r).
Hochwart
selbst hatte offenbar schon nicht mehr den Kopien-Archetyp benützt,
aber auch keine einzelne davon abgeleitete, sondern mehrere
voneinander divergierende Abschriften: Auch die sonst einander relativ
nahestehenden Abschriften B1
und B2
weisen u.a. einen gewichtigen Unterschied auf (s. Anm. k” mit
Adelhayde in B2
gegenüber dem richtigen
Adelhuno von B1.3.4); die den älteren Drucken unbekannten Abschriften B3
und B4
repräsentieren ihrerseits einen selbständigen Überlieferungszweig,
vgl. neben Anm. w, d’, g’, n’, l”, p”–r”, ad, ak, al, ax, bb und bh
insbesondere Anm. o, t’, u’ (große Auslassung), ab, bd und bg (aus
letzteren ergibt sich eine Datierung auf 1090 [so B4; B3: 1010?] April 7!); aber auch diese beiden Handschriften, von denen B3
außerdem sehr fehlerhaft ist (vgl. z.B. Anm. e), haben
unterschiedliche Ableitungen einer gemeinsamen Vorlage verwendet (vgl.
z.B. Anm. f, z, a’, c’, i’–l’, p’, q’, o”, u”, ad, ah).
Da auch die Drucke nicht insgesamt und eindeutig erhaltenen
Handschriften zuzuordnen sind – auch wenn bei dem ältesten Druck Hunds
von 1582 (= h) sowie bei G und p eine besondere Nähe zur Handschrift
B2
festzustellen ist (zu h vgl. bes. Anm. k”; dass aber B2
nicht die unmittelbare Vorlage von h war, zeigen z.B. Anm. c’, v’) –,
haben wir in großem Umfang auch die Varianten der Drucke mitgeteilt;
dass auch der relativ späte Druck p von 1753, bei aller Nähe zu G (zu
Übereinstimmungen mit G vgl. Anm. i, zu Übereinstimmungen mit hG vgl.
Anm. c’, x”, y”), vermutlich eine verlorene, lediglich von B2
(oder einer anderen verwandten Handschrift) abgeleitete Vorlage
benützte, zeigen z.B. Anm. a”, e”, w”, ag und insbesondere Anm. d mit
Verweisen.
Die allesamt verloren gegangenen älteren Kopien waren vermutlich in
Zusammenhang mit den mit Lothar III. einsetzenden späteren
Bestätigungen des D.100 entstanden; das D. Friedrichs II. von 1213
Februar 16 (B.-Ficker
Reg. 691; Huillard-Bréholles
1.1,246) sowie schon das nur in deutscher Übersetzung erhaltene D.
Ottos IV. von 1212 Mai 11 (B.-Ficker
Reg. 478; nennt nur Lothar III.) erwähnen je ein Deperditum Lothars
III. und Barbarossas (vgl. B.-Petke
Reg. *105 und DF.I.*1237); in dem DF.II. (= NU.II) ist, neben dem
DH.IV.403 und wahrscheinlich den beiden Deperdita, auch D.100, vor
allem dessen Sanktio (in NU.II auf zwei Stellen verteilt), als
teilweise wörtliche Vorlage verwendet. An dem Verlust des Originals,
in dem mögliche Nachträge durch Tintenwechsel erkennbar gewesen wären,
und dem Angewiesensein auf späte, in ihrer Zuverlässigkeit nicht
überprüfbare und zudem disparate Abschriften scheitert bzw. scheiterte
bisher die richtige Datierung und die zutreffende inhaltliche
Interpretation des D.100.
Was die Datierung angeht, ging die bisherige Literatur seit Böhmer
davon aus, das in der kopialen Überlieferung (abgesehen von B3.4, s. Anm. bg) übereinstimmend gebotene Inkarnationsjahr 1111 sei, in
seiner Verbindung mit dem Tagesdatum des 26. März, zu 1112 zu
emendieren (vgl. zuletzt Flachenecker, Schottenklöster 82f., 87ff. und passim), da zu einem vermeintlich am
26. März 1111 ausgestellten Diplom weder der in Intitulatio,
Signumzeile und Datierung verwendete Kaisertitel Heinrichs noch die
erst seit 1111 August 15 (vgl. Vorbemerkung zu D.90) mögliche Nennung
des Mainzer Erzbischofs und Erzkanzlers Adalbert passt. – Zusammen mit
der Ortsnennung
actum est Goslarię erschloss man aus D.100 außerdem für Ende März 1112 die Einberufung
einer Reichsversammlung nach Goslar, auf der Herzog Lothar von Sachsen
und Rudolf von Stade, Markgraf der Nordmark, ihrer Würden entkleidet
worden seien, vgl. Meyer von Knonau, Jahrb. 6,252, Stüllein, Itinerar 52, B.-Petke
Reg. 18.
Über den Zeitpunkt dieses Ereignisses und erst recht über Goslar als
dessen Ort verlautet jedoch in den chronikalischen Quellen nichts.
Wohl aber ist belegt, dass Heinrich in Goslar das Weihnachtsfest 1111
feierte und damals,
ante natalem domini coram imperatore Goslariae, ein Streit zwischen den beiden Genannten geschlichtet worden war,
vgl. Meyer von Knonau
a.a.O. 251 mit Anm. 58, Stüllein
a.a.O. 50f., B.-Petke
Reg. 16.
Die Feststellung des Diktats des Adalbert B erlaubt nunmehr, verbunden
mit der zwingenden Annahme einer uneinheitlichen Datierung (so schon
aufgrund unseres Hinweises B.-Petke
Reg. 105, allerdings ohne Einfluss auf die falsche Datierung seines
oben erwähnten Reg. 18 auf 1112 Ende März), die Handlung von D.100 auf
diesen Goslarer Aufenthalt im Dezember 1111 zu datieren: Die
Jahreskennzahlen in der Datierung stimmen alle mit denjenigen des
ebenfalls von Adalbert B verfassten D.98 von 1111 November 9 überein, während der Notar nach dem Jahreswechsel ab D.99 regelmäßig
andere Zahlen verwendete. Es ist also davon auszugehen, dass der
Kontext des Originals von D.100 einschließlich der wesentlichen Teile
der Datierung, in der jedenfalls schon alle Jahresangaben sowie der
Handlungsort Goslar enthalten waren und wohl lediglich die Eintragung
des Tagesdatums ausgespart war, im Dezember 1111 (vor dem 25. Dezember
als Epochentag für Inkarnationsjahr und Indiktion) in Goslar
niedergeschrieben worden war.
Erst am 26. März 1112 wurde dann die Datierung um das Tagesdatum
ergänzt; aber auch damals erst wurden, als Ausdruck der Freigabe des
Diploms zur Expedition, die bis dahin fehlenden Unterfertigungszeilen
nachgetragen, da noch zu Beginn des Jahres 1112 der Erzkanzler
Adalbert selbst rekognosziert hatte (s. D.99 von 1112 Januar 11),
während hier schon der sonst erst ab D.†101 von 1112 April 25 in
dieser Funktion belegte Hofkaplan Arnold als Rekognoszent genannt ist.
– Einen zusätzlichen Hinweis auf Nachtragung der Unterfertigungszeilen
erst zum Zeitpunkt der Expedition liefert zudem die Formulierung der
Signumzeile, die hier wie in der Folgezeit in DD.†101ff. mit
invictissimi endet, während der Notar sie in DD.98 und 99 noch mit
augusti abgeschlossen hatte (so ausnahmsweise nochmals in D.103).
Die Gründe für die mindestens dreimonatige Verzögerung der
Ausfertigung – nachdem auch der Goslarer Handlung sicher schon
Vorverhandlungen während des durch D.86 von 1111 Juli 4 belegten
Regensburger Aufenthaltes vorangegangen waren – bleiben letztlich
ungewiss; unbekannt bleibt auch der Ort der Ausstellung des D.100, das
jedenfalls als Beleg eines Aufenthaltes in Goslar am 26. März 1112 aus
dem Itinerar zu tilgen ist.
Für eine Lösung der in dem schwierigen – und vielleicht nicht völlig
fehlerfrei zu ermittelnden (s. unten) – Kontext enthaltenen
inhaltlichen Probleme können hier nur einige Hinweise gegeben werden.
Insbesondere muss es der lokalen Forschung überlassen bleiben, wie die
Informationen in die letztlich noch ungeklärte ältere Geschichte des
Klosters einzugliedern sind: Als Gründungsdatum wird allgemein die
Zeit um 1090 angenommen (vgl. u.a. Renz
a.a.O. 67; Hemmerle
in Germ. Benedict. 2,247; Mai
in 100 Jahre Priesterseminar in St. Jakob 11 [datiert D.100 irrig auf
1125!]; Hausberger, Gesch. d. Bist. Regensburg 1,89; Kolmer
in Die Salier u. das Reich 3,208; Flachenecker
a.a.O. 83; Terminus post quem ist jedenfalls das die Neugründung noch
nicht nennende DH.IV.403 von 1089); als Zeitpunkt der Weihe der
fertiggestellten Klosterkirche gilt gemeinhin das Jahr 1120 (so Hochwart
in B1–4; dasselbe Datum auch in dem etwas älteren clm 12115 [Fundationes
ecclesiarum et monasteriorum Ratisbonensium von ca. 1495–1502] f.
269ra; Hemmerle
u. Kolmer
a.a.O.; Flachenecker
a.a.O. 255; zu weiteren Lit.-Angaben vgl. Boshof
in Die Salier u. das Reich 2,151 Anm. 256), wohingegen Paricius
a.a.O. 255, wohl durch das Inkarnationsjahr von D.100 veranlasst,
1111 als Weihejahr angibt, eine Angabe, die noch von Renz
a.a.O., Mai
a.a.O. 12 und Hausberger
a.a.O. kolportiert wird, wobei Renz
jedoch für 1120 eine zweite Weihe annimmt.
Vor Jahren, als uns noch nicht die gesamte Überlieferung zur Verfügung
stand, hatten wir nach einer nur vorläufigen Untersuchung die
Vermutung geäußert (zitiert bei Flachenecker
a.a.O. 88f. Anm. 70), bei dem “Passus mit Burggraf Otto von
Riedenburg” sowie der Dotation mit Mainsbach handle es sich um
Interpolationen.
Der Verdacht gegen die erste Stelle, der sich auf die Tatsache
gestützt hatte, dass der dem Hause der Babonen angehörige Regensburger
Burggraf Otto I. († 1143) nie nach Riedenburg benannt wurde, diese
Benennung vielmehr erst in der 2. Hälfte des 12. Jh. vereinzelt für
Ottos I. Sohn Heinrich III. (= der in der
assensu-Liste genannte
Heinricus advocatus [von St. Jakob]) und seinen Enkel Friedrich I. anzutreffen ist (vgl. Tyroller, Genealogie Taf. 11 no
9, 12 u. 14), erledigt sich nunmehr durch den Befund in B1
und B3, wonach wie in NU.I auch im Original D.100 die Benennung nach
Riedenburg gefehlt hat (vgl. Anm. k’).
Der Besitz zu Mainsbach (frühere Gem. Untermainsbach LK Roding mit den
Gem.-Teilen Enter- und Obermainsbach; heute zur Stadt Nittenau LK
Schwandorf gehörig; nach Mitteilung von Frau Schmuck/Nittenau ist wohl
der zu St. Jakob gehörige, ca. 4 km s. Untermainsbach gelegene
Schottenhof b. Hadriwa gemeint) ist durch seine Spitzenstellung in der
Enumeratio von NU.II gesichert (s. Anm. q”), ohne dass damit seine
Schenkung durch Heinrich V. erwiesen wäre, die aber kaum anzuzweifeln
ist. Im Kontext sind drei zeitlich verschiedene Vorgänge zu
unterscheiden, die durch die nicht sonderlich geschickte Gliederung
und Formulierung (zu einer Subjekt-Lücke vgl. Anm. ab) verdeckt sind:
(1) Zur abschließenden Goslarer Handlung von Dezember 1111 gehören
sicher die Intervenienten – dafür spricht vor allem die Intervenienz
des EB. Adelgoz von Magdeburg, der am Hof immer nur dann anzutreffen
war, wenn dieser sich im sächsischen Raum aufhielt (vgl. DD.35, 36, 37
und †282 von 1107/1108 und nochmals DD.99, 103 und 135) – sowie der Kern der
Dispositio mit der Gewährung der Immunität und vermutlich die
Erteilung des Beurkundungsbefehls.
(2) Schon dem vorausgegangenen Regensburger Aufenthalt vom Sommer des
Jahres 1111 (s. oben) dürfte jedenfalls der Übereignungsvorgang (donantes …) an die Schotten zuzuweisen sein, da B. Hartwich und die übrigen
Regensburger Persönlichkeiten ihren
assensus dazu zweifellos dort und damals erteilten, nicht etwa zu diesem Zweck
nach Goslar gereist waren, in welchem Fall auch B. Hartwich sicher,
falls nicht als Petent, gleichfalls als Intervenient genannt worden
wäre (Hartwich ist nach seiner Teilnahme am 2. Italienzug erst wieder
in D.109 von 1112 Nov. 30 am Hof nachweisbar). Wahrscheinlich erfolgte
damals auch die Dotation mit Mainsbach, die wohl einen
wirtschaftlichen Beitrag Heinrichs zu dem in Angriff zu nehmenden
Kirchenbau darstellen sollte.
Dass der Bau der Jakobskirche erst noch auszuführen war, ist
unmissverständlich ausgedrückt (s. Text bei Anm. ab; vgl. demgegenüber
die dort mitgeteilten Lesungen von B3.4
mit dem zum Finalsatz nicht passenden
construxerunt), womit auch die Nachrichten über die Weihe dieser Kirche erst im
Jahre 1120 ihre Stütze finden. Der folgende Relativsatz von Anm. ac,
der auf die Fertigstellung abstellt, kann daher nur als spätere
Interpolation oder bestenfalls als ein, den späteren erläuternden
Einfügungen von Anm. i’ und k’ vergleichbarer historisierender
Randvermerk erklärt werden, der womöglich erst durch einen Kopisten in
den Text geriet; wir haben im Druck jedoch bewusst auf die
Kennzeichnung als Interpolation verzichtet, um der nötigen
Neubewertung des D.100 nicht vorzugreifen.
(3) Der in seiner Echtheit nicht mehr anzuzweifelnde (s. oben)
Relativsatz
quam Otto … emerunt ab Adelhuno … et Adelbuino, der die Aufgabe einer Narratio erfüllt, geht mit seiner
umfangreichen Namensliste zweifellos auf eine Privaturkunde zurück,
die wohl sogleich, da die materielle Grundlage der neuen Stiftung
betreffend, aus der Hand der erwerbenden Regensburger Bürger in den
Besitz der Schotten gelangt war und die aus der Zeit um 1090 (s. oben)
stammen muss.
Dieser Zeitansatz wird durch die wohl auf den nicht näher
bestimmbaren, aber als Eigenkirchenherr (s. unten) einem gehobenen
Stand angehörigen Verkäufer mit dem seltenen Namen
Adelhunus zu beziehenden Belege bestätigt: Bei Widemann, Trad. no
648 von ca. 1080–1085 begegnet unter den Zeugen ein
Hauuart et filius eius Adalhun; letzterer ist sicher identisch mit dem Zeugen
Adalhun, der a.a.O. no
676 u. 686 von ca. 1090–1095 und no
715 von 1100–1106 immer an relativ hervorgehobener Stelle (jeweils 2.
bzw. 3. unter 8–11 Zeugen) genannt wird, zumal er in no
715 für
iunior Hauuart, nepos Hauuardi senioris, also offenbar einen nahen Verwandten (Geschwistersohn), Zeugenschaft
leistete; ein wohl älterer Namensträger ist der a.a.O. no
616 von ca. 1068–1080 als Salmann tätige
Adalhun.
An die falsche Lesung
Adelhayde in B2
(s. Anm. k”) knüpft Paricius
a.a.O. 254 die Spekulation, die Gemahlin des in der
assensu-Formel genannten
Fridericus advocatus (= Domvogt Friedrich II. (III.), †1120, vgl. Tyroller
a.a.O. Taf. 17 no
6), die 1157 gestorbene Formbacherin Liutgard (Tyroller
a.a.O. Taf. 9 no
45), “welche sonst auch Adelheit genennet wird” (wohl Verwechslung
mit Adelheid, der Gemahlin des Vaters Friedrich I. [II.], s. Tyroller
a.a.O. Taf. 17 no
2), sei maßgeblich an der Stiftung beteiligt gewesen.
Zu dem unbrauchbaren Versuch des erst 1722 entstandenen Nekrologs von
St. Jakob, die Käufer näher zu bestimmen, vgl. Flachenecker
a.a.O. 89ff.; die Tatsache, dass dort u.a. die Namensfehler
Anebastus und
Ludelbertus (s. Anm. w’ und g”) begegnen, beweisen die Abhängigkeit von den
fehlerhaften Kopien des D.100, außerdem werden sie stereotyp, aber
fälschlich, mit dem Zusatz versehen:
qui unus ex illis sexdecim fuit, qui nobis pagum in Mansebach
compararunt.
Die gesamte bisherige Literatur hat nun die allen Überlieferungen
gemeinsame Bezeichnung des Kaufgegenstandes als
ecclesia
nicht ernst genommen, sondern, vermutlich durch die Verwendung des
Terminus
area
in der zwischen 1177 und 1185 entstandenen Vita Mariani (vgl. Zitat
bei Flachenecker
a.a.O. 83 Anm. 40) verleitet, spricht man von Hof (Hemmerle
a.a.O. 247), Grundstück (Mai
a.a.O. 12) oder Gelände (Hausberger
a.a.O. 89). Dass aber wirklich
ecclesiam im Original stand, ergibt sich zwingend daraus, dass nur einer Kirche,
nicht einem erst zu bebauenden Grundstück, die Gewährung von
mundiburdium und
tutela sowie die Dotation (dotavimus; vgl. auch das auf sie zu beziehende
eam von Anm. x”, während das
ea von B1–4
wohl
ecclesia und
predium additiv zusammenfassen wollte) mit dem Gut zu Mainsbach zuteil werden
konnte. – Erwerb und folgende Schenkung einer Kirche (natürlich mit
ihrem Areal) haben übrigens ihre Parallele darin, dass den Schotten
für ihre erste Ansiedlung in Regensburg ebenfalls die schon
bestehende, dem Kanonissenstift Obermünster gehörige Kirche von
Weihsanktpeter zugewiesen worden war (s. Flachenecker
a.a.O. 81f.). – Zu klären wäre, ob die geschenkte Kirche dem Neubau
weichen musste oder ob sie weiterbestand und womöglich in der nördlich
des Klosters gelegenen, später als Pfarrkirche dienenden
Nikolauskirche (s. Flachenecker
a.a.O. 110ff.) gesucht werden kann. Zwei Dinge, die Erteilung der Immunität an die neue Kirche bereits
vor ihrer Fertigstellung sowie der dem Kauf einer Kirche durch Laien
anhaftende Geruch der Simonie, und die daraus resultierenden
rechtlichen Bedenken könnten übrigens am ehesten die lange Verzögerung
in dem letztlich sich seit dem Sommer 1111 hinziehenden
Beurkundungsgeschäft erklären.