Angebliches Original (ca. 62,5/63 b : 51,5/52 h) des 12. Jh. im
Reichsarchiv in Limburg zu Maastricht (A); teilweise unleserlicher
Rückvermerk des 13. Jh.:
Carta de libertate officiatorum ecclesie et iurisdictio eorum infra
ecclesiam … prepositi et canonicorum et decani; andere Hand:
ac de libertate … Seruacii; darüber von Hand des 14. Jh.:
Henrici Vti
regis. – Einzelabschrift des 13. Jh. in Urkundenform in Ms. lat. 9.307 no
3 der Nationalbibliothek zu Paris (B). – Originaltranssumpt Kg.
Richards von 1268 September 22 (B.-Ficker Reg. 5448) im Fonds St.
Servaas Inv. no
48 im Reichsarchiv (C), beide ohne Unterfertigungszeilen.
Teilfaks.: Niermeyer, Onderzoekingen Taf. VI. – Seegrün, Erzbistum Hamburg Taf. 8.
Drucke: Copye van de Memorie gepresenteerd aan haar Hoog Mog. door
Hoog-Proost, Deeken en Kapittel van St. Servaas tot Maastricht,
Bylagen 2 no
II, “Per Extractum ex Libro Privilegiorum” durch “De Fontaine,
Secret. et Not.” (nach 1734), enthalten in St. Servaas Inv. no
1755 im Reichsarchiv, zu 1108. – Miraeus-Foppens, Dipl. Belg. 4,190 cap. 19, “Ex Archivio Mosœ-Traject.”, zu 1108. –
Aus A: Böhmer, Acta imp. 69 no
75. – Waitz, Urk. z. Dt. Verf.-Gesch. 118 no
8; 237 no
16, in Spaltdruck mit D. † 26. – Van de Kieft
in Elenchus font. hist. urb. 1,427 no
17.
Reg.: Borman
in Compte rendu de la comm. royale d’hist. 3.9,16. – Wauters, Table chronol. 2,39 zu 1108. – Schambach
in MIÖG 35,505 zu 1109 (Jan. – April). – Doppler, Verzameling 1,32 no
29. – Stumpf
Reg. 3034 zu 1109 (Jan. – Apr.).
Das schon seit längerem als solches erkannte Falsum (vgl. zuletzt Gawlik
in Festschr. Hausmann
[1987] 530f.) bildet im wesentlichen eine um 2 Jahre später datierte
Adaptation des Lütticher D. † 26 von 1107 (= VL.I), aus dem auch das
partiell verstümmelte (s. Anm. ap) Eschatokoll einschließlich des
nicht kanzleigemäßen Monogramms (s. Anm. ao) übernommen wurde. Für die
in ihrer Formulierung ebenfalls aus D. † 26 entlehnte und evtl.
ursprünglich vergessene (s. unten) Datumzeile, mit Lücken für
Tagesdatum und Ausstellort (s. Anm. av und aw), hat der Fälscher die
dortigen Zahlen für Inkarnationsjahr, Indiktion (s. Anm. at) und
Königsjahr schematisch jeweils um 2 Einheiten erhöht, worin Gawlik
a.a.O. 531 Anm. 25, der das Inkarnationsjahr 1109 als “Erfindung” des
Fälschers bezeichnet, dessen Absicht vermutet, “einer Entlarvung
vorzubeugen”.
Für die von Schambach
und Stumpf
vorgeschlagene engere zeitliche Eingrenzung auf Jan.-April 1109 fehlt
die Grundlage, da beide offenbar von der Nennung EB. Ruthards von
Mainz († 1109 Mai 2) in der gedankenlos aus D. † 26 übernommenen
Rekognitionszeile ausgingen. Der Fälscher hat jedenfalls, wie die
erwähnten Lücken belegen, hinsichtlich der örtlichen und zeitlichen
Zuordnung keine konkrete Vorstellung gehabt, weshalb auch zu
bezweifeln ist, ob er an den Lütticher Aufenthalt an Ostern (25.
April) des Jahres 1109 gedacht hatte, dem vermutlich das Maastrichter
D. † 41 angehört und dem Meyer von Knonau, Jahrb. 6,93 Anm. 2 auch das D. † 283 zuweisen möchte. – Dem D. † 41
(= VL.II) hat der Fälscher zweifellos auch die Intervention des
Kanzlers Adalbert – mit nicht unpassendem Ersatz des dortigen
petitione durch
interventu (s. Anm. f) – entnommen (so auch Meyer von Knonau).
Da VL.I keine Korroboratio enthielt, mußte der Fälscher auch dafür auf
eine andere Vorlage zurückgreifen: Er entlehnte sie, wie Niermeyer
a.a.O. 181 feststellte, dem um die Mitte des 12. Jh. verfälschten
DH.IV.91 von 1062 Sept. 21 (= VL.III), unter zusätzlichem Rückgriff
auf DH.IV.394 von 1087 (s. Anm. ai), evtl. auch auf DH.III.270 von
1051 Juni 14 (s. Anm. ag und ai). – Auszuschließen ist auf jeden Fall
die Möglichkeit, daß die Korroboratio aus einem von den Herausgebern
vermuteten, wenn auch als “zweifelhaft” bezeichneten und aufgrund der
Zeitangabe unseres D. in Z. ■ auf 1073 datierten Deperditum Heinrichs
IV. (DH.IV.*494) entnommen sein könnte, das aber nie existiert hat
(vgl. auch weiter unten); das hiesige
ut subtus cernitur ist nämlich in der Kanzlei Heinrichs IV. nur in den Jahren 1059–1063,
welchem Zeitraum ja auch DH.IV.91 angehört, von den Notaren GB, FA
sowie FB, von dessen Hand die echte Vorlage dieses D.91 herrührte, verwendet worden; vgl.
DDH.IV. Einl. S. LIV-LVI mit Belegen für das Vorkommen der
Formulierung bei GB und FA (für ihn wäre auf S. LV zusätzlich noch
D.85 zu nennen gewesen), jedoch ohne entsprechende Belege für FB, bei
dem sie (neben Varianten mit
inferius statt
subtus in den von ihm nur geschriebenen DD.99 und 100) außer in D.91 noch in
DD.80, 92, 101, 106, 107, 114, 115 und 117 begegnet.
Das Falsum wartet in seinem äußeren Erscheinungsbild mit einer Reihe
von Besonderheiten auf (zu einigen Punkten vgl. Niermeyer
a.a.O. 179f.). Dazu zählt zunächst das betonte Querformat. Ferner der
nicht recht erklärliche häufige Wechsel in der Helligkeit der Tinte,
außer in der 1. Zeile (s. Anm. b und d) und im Eschatokoll (s. Anm.
am, ao und ar) noch in der 5. (zweimal, s. Anm. b’ und c’), 7. (s.
Anm. i’), 10. (s. Anm. u’) und 17. Zeile (s. Anm. u”); es scheint sich
dabei nicht um bloße Helligkeitsschwankungen, sondern um tatsächlichen
jeweiligen Tintenwechsel zu handeln, was vor allem für den Wechsel zu
sehr blasser Tinte im letzten Drittel der 7. Zeile zu Beginn des 3.
Artikels (s. Anm. i’) mit Sicherheit gilt. Am auffälligsten ist die
von Niermeyer
übersehene und erst von Gawlik
(a.a.O. 531) konstatierte Tatsache, daß das Pergamentblatt, das im
Bereich der 16.–20. Zeile einige Beschädigungen mit durch B und C
gedeckten Textverlusten aufweist (vgl. Anm. s”, v”, aa und ad), schon
vor seiner Beschriftung gefaltet war, und zwar zweimal quer (zwischen
der 7. und 8. sowie zwischen der 16. und 17. Zeile; eine mittlere
Querfalte zwischen der 12. und 13. Zeile ist offenbar erst jüngeren
Ursprungs) und dreimal senkrecht. Während die Querfalten die
Beschriftung offenbar nicht behinderten (vgl. Anm. v”), ist der
Schreiber den senkrechten Falten zumeist durch Lücken innerhalb eines
Wortes oder vergrößerten Abstand zwischen zwei Wörtern ausgewichen
(vgl. Anm. e, g, l), und zwar bei der mittleren Längsfalte immer,
während er bei der 1. und 3. Falte vor allem in der unteren Hälfte
gelegentlich über die Falte hinweggeschrieben hat (bei der 1. Falte
siebenmal, bei der 3. Falte zweimal, vgl. Anm. c). – D.† 283 steht
damit jedoch unter den Urkunden für St. Servatius nicht allein da;
vielmehr weist das im 12. Jh. gefälschte DH.IV. † 395 von angeblich
1087 denselben Befund auf, vgl. dortige Vorbemerkung, Deeters, Servatiusstift 42 und Gawlik
a.a.O. Anm. 20; in der Vorbemerkung ist DH.IV. † 395 dem “hohen 12.
Jh.” zugerechnet, Deeters
a.a.O. 59 hält die Mitte des 12. Jh. für wahrscheinlich, während Gysseling-Koch, Dipl. belgica 1,384 no
(*)231 eine gleichzeitige Verfälschung in Betracht ziehen (vgl.
DDH.IV. S.741). Für die vorgängige Faltung des DH.IV. † 395 findet
sich in der Literatur keine Deutungsversuch. Eine denkbare Erklärung,
daß es sich um ein Palimpsest handeln könnte, scheidet für unser D.
auf jeden Fall aus, da nicht die geringsten Anzeichen für erfolgte
Rasur oder Spuren einer früheren Beschriftung erkennbar sind.
Vielleicht hatte der Schreiber ein gefaltetes Pergamentblatt mit nach
Lüttich genommen, um es dort für die direkte Kopierung des D. † 26 zu
verwenden, ohne daß es dazu kam, da für die erhaltene Fassung des D. †
283 mit seinen teilweise starken Veränderungen gegenüber VL.I ein
Zwischenkonzept erforderlich war. – Als Parallele für vorherige
Faltung kann auf das Original des DLo.III.58 von 1133/34 für Kloster
Clarholz (B.-Petke
Reg. 382; Faksimile in Kaiserurk. in Abb. Lief. 6 Taf. 8) verwiesen
werden, vgl. dortige Vorbemerkung; Schum
im Textband zu KUiA S. 126ff. sowie B.-Petke
erwähnen den Tatbestand nicht. Bei der Beschriftung fand dort nur
eine zwischen der 15. und 16. Zeile verlaufende Querfalte
Berücksichtigung durch geringfügig vergrößerten Zeilenabstand und
Verlängerung der Oberlängen der Schrift der 16. Zeile; da die Schrift
über die zwei Längsfalten überall ungebrochen hinwegführt, waren diese
vermutlich noch nicht vorhanden.
Befremdlich ist sodann, daß der in relativ großem und gleichmäßigem
Zeilenabstand von ca. 17–18 mm niedergeschriebene Kontext, der schon
am Schluß der Zeilen 19–21 den Raum rechts neben der 3. Längsfalte in
Höhe von knapp 14 cm für das Siegel hatte aussparen müssen (vgl. Anm.
ac), für das ganz ungewöhnlich gestaltete Eschatokoll wenig mehr als
das untere Siebtel des Blattes in Höhe von ca. 7,5 cm freigelassen
hatte. Zur unkanzleigemäßen, durch die Vorauszeichnung des Monogramms
verursachten starken Einrückung der Signumzeile vgl. Anm. am.
Vielleicht war auch die auf dem untersten Blattrand eingezwängte
Datumzeile (s. Anm. ar) ursprünglich ganz vergessen worden.
Die räumliche Bedrängnis, die auch zur Anbringung des Siegels in der
äußersten unteren rechten Ecke nötigte (s. Anm. al), ist wohl nur
dadurch zu erklären, daß die Dispositio ursprünglich mit dem aus VL.I
übernommenen dispositiven Text in der 16. Zeile (s. Anm. r”), etwa
17–18 cm über dem unteren Blattrand hatte enden sollen; für eine dort
anzuschließende Korroboratio hätten noch die 17. Zeile und die erste
Hälfte der 18. Zeile in Anspruch genommen werden müssen, so daß
unterhalb der 18. Zeile mit einer Höhe von ca. 14 cm ein angemessener
Platz verfügbar geblieben wäre (dann wäre auch für das Siegel
unterhalb der 17. Zeile und rechts neben der vermutlich nur zur Hälfte
zu füllenden 18. Zeile Platz in Höhe von ca. 16 cm vorhanden gewesen).
Warum die zu vermutende ursprüngliche Intention, das Falsum allein der
Übernahme des bedeutsamen Textes des Lütticher D. † 26 vorzubehalten, anscheinend während der
Niederschrift aufgegeben und das Pergament zusätzlich mit dem
inhaltlich nicht dazu passenden, letztlich auch vergleichsweise
unbedeutenden Tauschgeschäft befrachtet wurde, bleibt unerfindlich;
allenfalls könnte das Motiv in der Tatsache gesehen werden, daß
Heinrich IV. der Tauschpartner gewesen war.
Gegen die durch DH.IV.*494 zum Ausdruck kommende Annahme eines
Deperditums Heinrichs IV. sprechen mindestens zwei Gründe: Da dessen
Dispositio ja unmittelbare Vorurkunde gewesen wäre, hätte nichts näher
gelegen, als auch dessen Korroboratio zu übernehmen (s. oben);
stattdessen ist der Inhalt des Zusatzes mühsam und ungeschickt (dem
tam vor
in legum traditione fehlt eine folgende Entsprechung) in die aus VL.III entlehnte
Korroboratio eingebaut worden. Außerdem ist es schlecht vorstellbar,
daß die Formulierung des Zusatzes überhaupt auf ein Diplom zurückgehen
sollte; der stark urbarartige Text erinnert eher an eine
privaturkundliche Aktnotiz, die womöglich auch eine der Rückrechnung
der angegebenen 33 Jahre zugrundeliegende Datierung enthalten haben
könnte. – Deeters, der den Tausch selbst “um das Jahr 1070” datieren möchte (a.a.O.
86), hält die Existenz einer “ursprünglich selbständigen Urkunde über
den Tausch” für möglich, wobei er aber direkt an ein Deperditum
Heinrichs V. denkt, da er, was ganz abwegig ist, ein solches
(alternativ zu D. † 41/VL.II) als Quelle für die Angabe der
Intervention Adalberts in Betracht zieht (a.a.O. 62).
Den letzten und eindeutigsten Beweis gegen die Echtheit des angeblich
aus dem Jahre 1109 stammenden D. † 283 liefert die Tatsache, daß es
mit einem Abdruck des erst seit Frühjahr/Sommer des Jahres 1110 in
Gebrauch befindlichen (vgl. Gawlik
a.a.O. 536 mit Anm. 54) 2. Königssiegels versehen war. Das Siegel muß
daher auf ein – verlorenes (s. D.*48) – echtes Heinricianum
zurückgehen, das jedenfalls vor dem Aufbruch zum 1. Italienzug, also
vor dem August des Jahres 1110, und für St. Servatius (ein anderer
Empfänger kommt keinesfalls in Betracht) ausgestellt worden war. Die
nicht sicher entscheidbare Frage, ob es sich bei dem nur als Fragment
erhaltenen Siegel um das von dem Deperditum übertragene Original (zu
dieser Annahme neigt Gawlik
a.a.O. 531) oder um eine durch Abformung hergestellte Kopie handelt,
ist nur von relativer Bedeutung. Haben wir es mit dem echten Siegel zu
tun, so ergibt sich daraus immerhin, daß man dem Deperditum, das der
Ermöglichung der Besiegelung des bedeutsamer erschienenen D. † 283
geopfert wurde, geringere Bedeutung zugemessen hätte. Ein Diplom wird
man nun kaum leichten Herzens drangegeben haben, abgesehen davon, daß
man einem solchen ja auch zumindest die Korroboratio hätte entnehmen
können und dafür nicht auf VL.III angewiesen gewesen wäre. Es liegt
daher die Vermutung nahe, daß das Siegel von einem Mandat
abgelöst wurde, des nur ephemere Bedeutung besaß – das aber auch über
keine Korroboratio verfügt hatte und, da Mandate regelmäßig undatiert
waren, auch keine Hilfe für eine bessere Datierung des D. † 283 bieten
konnte.
Die Herstellung der Fälschung des D. † 283 wird in der jüngeren
Literatur (u.a. Hausmann, Reichskanzlei 17 Anm. 4; Gawlik
a.a.O. 531 und in DH.IV.*494) sehr allgemein in das “spätere 12. Jh.”
datiert. Niermeyer
bot demgegenüber wiederholt (a.a.O. 151, 154, 165f. u.ö.) eine
genauere Datierung auf “um 1160” und begründete diese mit dem
ungefähren Zeitraum der Tätigkeit eines von ihm mit der Sigle “S”
bezeichneten Schreibers (a.a.O. 172ff., dem er außer D. † 283 noch die
Schrift des DH.IV.91 (VL.III) sowie eine Interpolation in der (mit
impe- endenden) 14. Zeile des Originals von DKo.III. † 147 von 1146 (S. 269
Z. 28f.) zuschrieb (vgl. ebenso dortige Vorbemerkung). D. † 283 stammt
nach unserer Einschätzung jedoch nicht von derselben Hand wie das in
der Vorbemerkung in die Mitte des 12. Jh. datierte DH.IV.91 (bei Gysseling-Koch
a.a.O. 383 no
*230 ist dessen Schrift, unter Ablehnung der Datierung Niermeyers, in das Ende des 11. Jh. datiert, vgl. DDH.IV. S. 717), vielmehr
versuchte der Fälscher des D. † 283 lediglich, diese Hand sehr
geschickt nachzuahmen, so daß keine genauere Datierung des D. † 283
als in die 2. Hälfte des 12. Jh. möglich scheint. Die Zuweisung der
Schrift der Interpolation in DKo.III. † 147 an den Schreiber des D. †
283 entbehrt gleichfalls jeder Grundlage. Und vollends abwegig ist der
von Niermeyer
(a.a.O. 200f.) unternommene, von späteren (bes.
Seegrün) aufgegriffene Versuch, Schriftzusammenhänge mit Hamburger
Papsturkunden-Fälschungen herstellen zu wollen, vgl. dazu Gawlik
a.a.O. 531 Anm. 18.
Zu dem am Paralleldruck bei Waitz, dessen Artikel-Zählung auch hier übernommen ist (vgl. aber Anm. e”),
ablesbaren Verhältnis zu D. † 26 vgl. dortige Vorbemerkung. – In der
allgemeinen Privilegienbestätigung und Schutzverleihung des D.
Friedrichs II. von 1215 Juli 28 (B.-Ficker
Reg. 811; Huillard-Bréholles
1.2,396 = NU.) fand allein der 4. Artikel des D. † 283 fast wörtliche
Übernahme, obwohl dort (vor dem Text von Anm. n’) erklärt ist:
Duximus tamen quedam[!], que eidem ecclesie per privilegia[!] ipsorum imperatorum sive regum indulta et concessa sunt, specialiter
exprimenda.