Original (ca. 30,5 b : 53 h) in der Universitätsbibliothek von
Illinois in Urbana (A). – Abschrift des 19. Jh. in Ms. 1107 f. 1
ebenda (B).
Drucke aus A: Rovelli, Storia di Como 2,345 no
5 (damals im Besitz des Carlo Ciceri in Como). – Odegaard
in Speculum 19,349 no
2. – Meyer-Marthaler
u. Perret, Bündner UB 1,195 no
259a* (Auszug).
Reg.: Hidber, Schweizer. Urk.-Register 2,503 no
2862/1590a
zu 1116 April 13 – Sept. 24. – Monneret de Villard
in Rivista archeol. di Como 70–71, 198 no
140. – Odegaard
a.a.O. 344. – Stumpf
Reg. 3149 ohne Tagesdatum (nach Reg. 3148 = D.193 von Juli 28
eingereiht) und in den Zusätzen S. 539 zu (Sept.).
Das im Jahre 1921 mit dem Erwerb von Bibliothek und Archiv des Grafen
Antonio Cavagna Sangiuliana di Gualdana aus Pavia nach Urbana gelangte
Original weist an einigen Stellen der Faltungen Beschädigungen mit
geringen Textverlusten auf, die mit Hilfe von Rovellis Druck und der Abschrift B behoben werden konnten.
Verfasst und geschrieben von Notar Adalbert A; vgl. Hausmann, Reichskanzlei 67 no
84, der jedenfalls, nachdem ihm das Original nicht vorlag, das Diktat
dem Notar zusprechen konnte. – Die Abfassung erfolgte unter Benutzung
des, wie die DDO.I.244 und 245 von 962 August 6 und 22, in Como
ausgestellten DO.I.246 von 962 August 25 (= VU.); der dispositive
Inhalt ist dort mit in Einzelheiten divergierender Formulierung
zweimal enthalten, einmal in der Petitio der Kaiserin Adelheid (a),
sodann in der Verfügung Ottos selbst (b). Unser D. benützt nun
abwechselnd die Formulierungen beider Stellen, weshalb wir die
VU.-Sigle in den betreffenden Anmerkungen mit dem Zusatz (a) und (b)
versehen.
Die im Kontext ursprünglich vergessenen Intervenienten sind von
anderer, absolut gleichzeitiger Hand offenbar sofort zwischen
Unterfertigung und Datierung nachgetragen (s. Anm. y’), wobei offen
bleiben muss, ob vor oder nach der Besiegelung.
Der durch Rovellis Druck in die Literatur eingegangene vermeintliche Handlungsort
Horenzul (s. Anm. d”) hat in Verbindung mit dem fehlenden Tagesdatum bis heute
für größte Verwirrung hinsichtlich des kaiserlichen Itinerars gesorgt,
da man D.182 durchwegs in den Frühherbst des Jahres 1116 datieren
wollte, vgl. u.a. Meyer von Knonau, Jahrb. 7,15 Anm. 13, Hausmann
a.a.O. und zuletzt Gawlik
in DA 37,612 mit Anm. 44. – Nachdem man den Ort teils in der Nähe des
Comer Sees, teils in der Nähe von Cremona und teils in der Nähe von
Modena gesucht hatte (alle drei Deutungen schon bei Stumpf
Reg. 3149 und Zusätze S. 539), ergibt sich nunmehr aus der Lesung des
Originals (s. Anm. d”) die eindeutige Identifizierung mit dem an der
Via Emilia, ca. 35 km nw. Parma und ca. 25 km sö. Piacenza gelegenen
Fiorenzuola d’Arda; da die beiden nächsten Stationen des Itinerars das
nur knapp 4 km nw. Fiorenzuola liegende Fontanafredda (s. D.183 von
Mai 29) und dann das wahrscheinlich über Piacenza erreichte
Alessandria (s. D.186 von Mitte Juni) waren, muss der Aufenthalt in
Fiorenzuola angesichts des ostwestlichen Reiseweges des Hofes vor
demjenigen in Fontanafredda liegen.
Eine von der Literatur bisher bevorzugte spätere Datierung scheitert
auch daran, dass hier noch für die Königsjahre die seit dem D.174
eingesetzte richtige Zahl
XI begegnet, während seit dem D.187 von 1116 Juni 22 ständig die falsche
Zahl
X anzutreffen ist (vgl. Vorbemerkung zu DD.174 u. 186). Das im
Kopfregest verwendete nur ungefähre Datum (Mai 25–28) berücksichtigt
neben dem Datum des Aufenthalts in Fontanafredda die Tatsache, dass
sich Heinrich am 15. Mai noch in Governolo aufgehalten hatte (s.
D.179), von wo man, gleichgültig welchen Weg man zur Via Emilia
einschlug und an welchem Punkt man diese erreichte (Modena, Reggio
oder Parma), unter Einbeziehung von Zwischenaufenthalten (in die
Zwischenzeit fiel ja auch das sicher in einer der drei Bischofsstädte
gefeierte Pfingstfest) bis Fiorenzuola wohl mehr als eine Woche
unterwegs war; letztlich wird der Aufenthalt vermutlich nur einen Tag
vor dem des 29. Mai in Fontanafredda liegen.
Das DO.I.246, das nur durch Rovellis auf der Grundlage des ebenfalls früher im Besitz von Carlo Ciceri
vorgefundenen, inzwischen verschollenen Originals beruhenden Druck
bekannt ist, wurde seit Ottenthals Vorbemerkung zur Edition (s. auch B.-Ottenthal
Reg. 328 und Meyer von Knonau
a.a.O.; zuvor schon aufgrund von Rovellis Angaben über die Art der Besiegelung Foltz
in NA 3,24f. Anm. 2) als eine mit Hilfe von D.182 hergestellte Verfälschung bewertet, während unser D.
seinerseits das noch unverfälschte Ottonianum benützt habe. Odegaard
a.a.O. 344ff. hat mit guten Gründen diese Verdächtigungen widerlegt;
demgegenüber ist im Bündner UB a.a.O. das DO.I.246 wieder als
Fälschung bezeichnet und sogar die Originalität unseres D. in Frage
gestellt.
Es ist aber nunmehr noch auf andere Weise endgültig gesichert, dass
das DO.I.246 tatsächlich in seiner überlieferten Gestalt – unter
Einschluss der Nennung der
insula Cumana, eines der Steine des Anstoßes – dem D.182 vorgelegen hat; denn als
der Notar etwa einen Monat später das D.187 verfasste, hat er nicht
nur – wodurch unser Zeitansatz eine zusätzliche Bestätigung erfährt –
das D.182 zu Hilfe gezogen, sondern auch unmittelbar auf den Text des
diesem als Vorurkunde dienenden und zu diesem Zweck der Kanzlei
vorgelegten DO.I.246 selbst zurückgegriffen; vgl. dortige
Vorbemerkung.
Die von Odegaard
a.a.O. 344 Anm. 4 vertretene These, bei
Curiensem (s. Anm. e’) handele es sich um eine Verschreibung für
Cominensem (gemeint wohl
Cumensem, für das zudem
Cumanum gebräuchlicher wäre), ist paläographisch und sprachlich verfehlt und
auch sachlich unbegründet; denn die am Westufer des Comer Sees durch
Menaggio verlaufende Straße, die dem Tal der am Nordende des Sees
einmündenden Mera/Maira nach Norden bis Chiavenna folgt und dann nach
Osten in das Bergell-Tal (s. dazu D.*244) abbiegt, führt über den
Maloja-Pass und, bei Silvaplana von der nordöstlich über St. Moritz
ins Inntal führenden Route nach Westen abzweigend, über den Julierpass
geradeswegs nach Chur; mit dem Bündner UB a.a.O. 195 Anm. 3 ist
anzunehmen, dass das ungeschickterweise nur den Schlussbegriff der
vorangehenden Begriffsgruppe aufgreifende
predicta decimatio in erster Linie den in Chur erhobenen Stadtzoll meint. – Zu dem unter
den Intervenienten genannten
Wido vicecomes s. Vorbemerkung zu D.187.