Die Urkunden Heinrichs V. und der Königin Mathilde

PRIVATE AKTE MIT BETEILIGUNG HEINRICHS

Die hier vereinigten zehn Texte, entweder in Gestalt einer Privaturkunde (no 332, 334, 336, *337, *339; no *338: Traditionsnotiz) oder auf chronikalischen Nachrichten beruhend, dokumentieren Handlungen des Herrschers, die aus unbekannten Gründen nicht zur Ausstellung eines Diploms führten, obwohl die Gegenstände ein solches in der Regel wohl durchaus zugelassen hätten.

In größte Nähe zu einem Diplom rücken die beiden Urkunden, die ein Herrschersiegel tragen (no 334: ohne Siegelankündigung) bzw. mit einem solchen versehen werden sollten (no 336: mit Siegelankündigung, aber nie besiegelt; auffallend die aus der Formulierung hervorgehende intensive Anteilnahme Heinrichs: … hęc traditio … scripto annotata et domino Heinrico quinto … presentata, eo precipiente presenti sigillo confirmata est). – Zu den mit DKo.II.194 (von 1033) einsetzenden, äußerst seltenen und unterschiedlich gelagerten Beispielen der Besiegelung fremder Urkunden durch den Herrscher aus salischer Zeit vgl. Ficker, Beitr. 1,281, 283 u. 289, Erben, Kaiser- u. Königsurk. 188, Bresslau, Handb. 21,714 Anm. 1 und Posse, Kaisersiegel 5,217 Anm. 6 (das D.334 ist von keinem erwähnt); zu den beiden Beispielen aus der Zeit Heinrichs IV. (DD.116 u. 178) vgl., außer den Vorbemerkungen, auch DDH.IV. Einl. S. CII, zu einer Urkunde von 1064 ebenda S. 682 Anh. VI.

Inhaltlich geht es überwiegend um Güterverfügungen, für welche die Erlaubnis oder die Zustimmung des Herschers eingeholt wurde, wofür unterschiedliche Termini Verwendung fanden: licentia (no 332 u. *333; in no 332: licentiam a rege … acceperit; in no *333: accepta … licentia et auctoritate regia), cum assensu (no 334; mit Siegel, s. oben), permissu (no *338), auctoritate (no *337 u. *339, s.a. no *333; in no *337: regia [auctoritate] tum privilegio … dato); gleiche Bedeutung hat vermutlich auch das per manum von no *340; für die zweimalige Zustimmung zu einer Klostergründung ist übereinstimmend die Formulierung consentiente verwendet (no *335 u. *341; in no *335: consenciente et fundum imperatore tradente).

In formeller Hinsicht entspricht die Aufnahme der folgenden Texte in unsere Edition dem ausgesprochenen “Zwitterstück” des D.265 von 1124 April 25 für Kl. Ensdorf, das bei Posse den lediglich vom Herrscher besiegelten Privaturkunden zugerechnet ist: Ursprünglich als reine Aktnotiz konzipiert, wurde D.265 erst dadurch zu einem Diplom, dass am Schluss in die Korroboratio eine Heinrich V. erstmals nennende Intitulatio eingebaut, ein annähernd diplomgemäßes, an dem Muster des gleichzeitigen D.264 für Kl. Scheyern orientiertes Eschatokoll angehängt – und das Ganze durch die Anbringung des Kaisersiegels vollendet wurde.