Tomáš Kocourek, Stav rožmberského dominia v letech 1412–1418 a otázka poručnictví nad sirotky po Jindřichovi III. z Rožmberka [The State of the Rosenberg Dominion from 1412 to 1418 and the Question of Guardianship over the Orphans of Henry III of Rosenberg], in: Časopis Matice moravské 143 (2024) S. 397–420: Die Vormundschaft über die minderjährigen Kinder Heinrichs III. von Rosenberg – darunter Ulrich II. von Rosenberg – wurde nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 1412 dem böhmischen Adligen Čeněk von Wartenberg übertragen. In der bisherigen Historiographie wurde dieses Thema vorwiegend aus der Perspektive des Vormunds behandelt. Der Vf. legt nun eine Edition der entsprechenden Urkunde vom 14. August 1412 vor (S. 416–419). Dabei handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Vormunden Čeněk von Wartenberg, Johann dem Jüngeren von Neuhaus und Heinrich von Kravaře und Plumlov auf der einen Seite sowie den Burggrafen der Rosenberger Herrschaft auf der anderen. Besonders hervorgehoben wird der Unterschied zwischen den verschiedenen Arten der Vormundschaft: Čeněk von Wartenberg war als sogenannter „väterlicher Vormund“ (tschechisch: otcovský poručník) mit umfassenden Befugnissen ausgestattet. Die beiden anderen Adligen fungierten hingegen als „vertraute Vormunde“ (tschechisch: věrní poručníci) mit eingeschränkten Rechten. Aus dem Inhalt des Vertrags geht jedoch hervor, dass die Machtbefugnisse Čeněks durch die Mitwirkung der anderen Vormunde sowie durch die Kontrolle der Burggrafen in gewissem Maße begrenzt wurden.
Přemek Bar