Dalibor Janiš, Landfrýdy jako pramen zemského práva na stavovské Moravě [Die Landfrieden als Quelle des Landrechts im ständischen Mähren], Ostrava 2023, Ostravská univerzita, 462 S., 24 Abb., ISBN 978-80-7599-366-3, CZK 517. – Die Monographie bietet einen umfassenden Überblick über das Phänomen des Landfriedens in Mähren von den Anfängen bis 1620. In den einleitenden Kapiteln definiert der Vf. den tschechischen Rechtsbegriff „landfrýd“, der aus dem deutschen „Landfrieden“ übernommen wurde, und weist auf seine Mehrdeutigkeit in den Quellen hin. Manchmal ist er einfach als Synonym für „Frieden“ oder „Waffenstillstand“ verwendet. Der Vf. stellt die historiographische Forschung zur mährischen „Landfriedensbewegung“ vor und geht auf die Entwicklungen im Heiligen Römischen Reich und in Böhmen ein. Dabei zeigt er auf, dass die Geschichte in Böhmen anders verlief als in Mähren, da dort der Landfrieden nur für einzelne Kreise und nicht für das gesamte Land galt. Die Erörterung gliedert sich in drei Teile. Im ersten Teil (S. 51–249) werden die einzelnen mährischen Landfrieden in chronologischer Reihenfolge vorgestellt, beginnend mit dem ältesten aus dem Jahr 1387. Ihre Entstehung wird stets in einen politischen, militärischen und machtpolitischen Kontext gestellt. Im 15. Jh. waren es die Kriege zwischen den mährischen Luxemburgern, die Hussitenrevolution und schließlich der Kampf um die böhmische Krone zwischen Georg von Podiebrad, Matthias Corvinus und den Jagiellonen, die den historischen Hintergrund der einzelnen Landfrieden bildeten. Dieser Kontext erklärt die Entstehung der mährischen Landfrieden, deren Ziel es war, Frieden und Sicherheit auf dem Land zu bewahren. Initiator war in der Regel der Landesherr, der aus der Not heraus auch Vertreter des Adels und später der Stände einbezog, die während des Interregnums selbst die Initiative ergriffen. Im zweiten Teil (S. 253–275) analysiert der Vf. die Struktur, den Inhalt und die Sprache der Dokumente, die Landfriedensverträge enthalten (der erste Landfrieden in tschechischer Sprache stammt aus dem Jahr 1412). Diese Verträge bauten oft aufeinander auf, auch wenn regelmäßig Änderungen als Reaktion auf aktuelle Notwendigkeiten vorgenommen wurden. In der Hussitenzeit enthalten einige Artikel religiöse Inhalte, beispielsweise über die Abschwörung der vier Prager Artikel (dies gilt jedoch nur für den Landfrieden von 1421, nicht für den von 1434). Der am häufigsten wiederkehrende Artikel ist die Verpflichtung, Streitigkeiten vor dem Landgericht auszutragen. Ziel dieses Artikels war es, die Austragung von persönlichen Auseinandersetzungen durch Fehden einzuschränken oder ganz zu verbieten. Ein weiterer sehr wichtiger Artikel war das Verbot, Landesverrätern und Verbrechern Unterschlupf zu gewähren. Damit verbunden war die Verpflichtung, gegen diejenigen, die gegen den Landfrieden verstoßen hatten, mit dem Landesaufgebot vorzugehen. Gelegentlich wurden auch Bestimmungen über die Sicherheit der Straßen und Zölle, über die Aufstellung von Truppen auf den Ländereien oder gegen Falschmünzerei getroffen. Eine Auflistung aller Artikel, die in den sieben Landfrieden von 1387, 1396, 1412, 1421, 1434, 1477 und 1484 vorkommen, findet sich in der Tabelle S. 275. Der dritte Teil (S. 279–339) ist den Landfrieden als Teil des mährischen Landrechts gewidmet. Nach Ansicht des Vf. kann der Landfrieden als ein sogenannter normativer Vertrag betrachtet werden, da seine Bestimmungen normativen Charakter hatten und von allgemeiner, also landesweiter Gültigkeit waren. Der Vertrag war nicht nur für die unmittelbaren Siegler, sondern für alle Bewohner des Landes verbindlich (S. 284). Der Nichtbeitritt zum Landfrieden galt als Vertragsbruch, der zur Entlassung aus dem Stand und zur Konfiskation des Vermögens führte (S. 306). Die Bedeutung des Landfriedens für das Landrecht wird im Gesetzbuch von Ctibor Tovačovský von Cimburk hervorgehoben, der sein Werk in den 1480er Jahren nach einer Periode unregelmäßiger und lange unterbrochener Sitzungen des Landgerichts verfasste. Seiner Meinung nach musste ein neuer Landfrieden immer dann abgeschlossen werden, wenn ein neuer Landesherr empfangen wurde. In seinem Manuskript benutzte er den Landfrieden von 1412 als „Muster“, obwohl es einen neueren Landfrieden mit einer anderen Form gab (S. 279–282). Farbabbildungen von 22 Landfriedensverträgen und anderen Dokumenten bereichern das Buch (zwischen S. 352 und 353).
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