Sebastian Scholz, Handlungsfähigkeit und rechtliche Stellung der freien Frau im fränkischen Reich (6.–8. Jahrhundert), Francia 50 (2023) S. 103–127, untersucht anhand von Formelsammlungen, welche „Handlungsmöglichkeiten“ (S. 104) freie Frauen hatten. Die Forschung habe unzulässigerweise die Munt (mundium) des langobardischen Rechts, nach der die Frau ohne eine männliche Person keine Rechtsgeschäfte tätigen konnte, auf die Situation der Frau auch in anderen Leges übertragen. Dabei sei nicht einmal geklärt worden, welche Handlungsmöglichkeiten eine Frau denn überhaupt hatte, was der Vf. anhand der bisher eher vernachlässigten, „vor 800 entstandenen Formelsammlungen“ (S. 108) untersucht. Dort erscheinen Frauen als voll vor Gericht handlungsfähige Individuen, die keinen männlichen „Muntwalt“ (S. 114) benötigten. Gleiches gilt für Besitzrechte und Schenkungen, bei denen Frauen ebenfalls unabhängig von Männern handeln konnten. Die vom Vf. angeführten Beispiele aus Urkunden der Klöster St. Gallen und Weißenburg sowie Verkaufsurkunden und Inschriften bestätigen dieses Bild, wenngleich dies nicht bedeutet, dass Frauen den Männern rechtlich gleichgestellt gewesen wären.
D. T.